Allgemeine Einkaufs- und
Geschäftsanbahnungsbedingungen
für Anbieter und Lieferanten (B2B)
Stand: 6. September 2026
Cura Tempus UG (haftungsbeschränkt)
Eisenbahnstraße 141 · 15517 Fürstenwalde/Spree
Amtsgericht Frankfurt (Oder) · HRB 21564 FF
Vertreten durch die Geschäftsführerin Jenny Rhodes
E-Mail: cura-tempus@gmx.de · Telefon: 03361 6933453
www.curatempus-ug.de
Vertragsschluss: Cura Tempus verlangt grundsätzlich eine Erklärung in Textform durch eine vertretungsberechtigte Person. Telefonate dienen der Information und Vorbereitung. Die Bestätigung von Kontaktdaten oder einer Gesprächsaufzeichnung ist für sich genommen keine Beauftragung. Einzelheiten und der Vorrang individueller Abreden ergeben sich aus § 2.
Vertragsstrafen: § 9 enthält eine begrenzte Vertragsstrafenregelung, die vor einem Verstoß ausdrücklich in Textform vereinbart werden muss.
1 Geltungsbereich, Zweck und Einbeziehung
- Diese Bedingungen sind für geschäftliche Kontakte, Angebotsabgaben, Vertragsverhandlungen und Verträge bestimmt, bei denen der Cura Tempus UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Cura Tempus“, Waren, digitale Produkte oder Dienstleistungen angeboten oder geliefert werden. Der jeweilige Geschäftspartner wird nachfolgend als „Anbieter“ bezeichnet.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Pflege-, Betreuungs- oder sonstige Versorgungsverträge mit Klientinnen, Klienten oder Verbrauchern.
- Diese Bedingungen regeln insbesondere die Geschäftsanbahnung, die zulässigen Kommunikationswege, den Vertragsschluss sowie Mindestanforderungen an das Geschäftsverhalten von Anbietern.
- Die Geltung dieser Bedingungen bedarf einer Vereinbarung mit dem Anbieter. Cura Tempus weist hierzu vor oder bei Vertragsschluss, insbesondere in einer Anfrage, Bestellung, Beauftragung oder Vertragsurkunde, auf die Bedingungen hin und stellt sie dem Anbieter zur Verfügung. Die Einigung über ihre Geltung kann ausdrücklich oder nach den gesetzlichen Regeln durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die bloße Veröffentlichung auf einer Website begründet für sich genommen keine vertragliche Bindung des Anbieters. Für die Vertragsstrafenregelung gilt zusätzlich § 9 Absatz 1.
- Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters wird widersprochen. Ihrer Geltung muss Cura Tempus ausdrücklich zustimmen; hierfür gilt vorbehaltlich § 2 Absatz 8 Textform. Die bloße Entgegennahme oder Bezahlung einer Lieferung oder Leistung bedeutet für sich genommen keine Zustimmung zu solchen Bedingungen. Kommt ein Vertrag trotz widersprechender Bedingungen zustande, treten an die Stelle der nicht übereinstimmend vereinbarten Regelungen die gesetzlichen Vorschriften.
- Individuelle Vertragsabreden der Parteien haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor diesen Bedingungen.
- Sollen vertragliche Pflichten aus diesen Bedingungen bereits für die Geschäftsanbahnung gelten, ist ihre Geltung hierfür vorab zu vereinbaren. Gesetzliche vorvertragliche Schutz- und Rücksichtnahmepflichten bestehen unabhängig davon. Auch ein dem Anbieter bekannter oder für ihn erkennbarer entgegenstehender Werbewille von Cura Tempus ist unabhängig von einer vertraglichen Einbeziehung zu beachten.
2 Vertragsschluss, Vertretung und Textform
- Anfragen, Informationsersuchen, Gesprächstermine, die Entgegennahme von Präsentationen sowie die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sind unverbindlich und stellen weder eine Bestellung noch die Annahme eines Angebots dar.
- Vorbehaltlich Absatz 8 bedürfen Bestellungen, Beauftragungen und Annahmeerklärungen von Cura Tempus der Textform. Ein Vertrag kommt zustande, wenn Cura Tempus ein Angebot des Anbieters in Textform annimmt oder der Anbieter ein von Cura Tempus in Textform abgegebenes Vertragsangebot annimmt. Eine Bestellung, die selbst ein Angebot darstellt, führt daher erst mit der Annahme durch den Anbieter zum Vertragsschluss.
- Cura Tempus wird durch die Geschäftsführung nach den gesetzlichen und handelsregisterlichen Vertretungsregelungen sowie durch wirksam bevollmächtigte Personen im Umfang ihrer Vollmacht vertreten. Allein die Beschäftigung bei Cura Tempus oder die Entgegennahme beziehungsweise Weiterleitung eines Telefonats begründet keine Abschlussvollmacht. Bei begründeten Zweifeln hat der Anbieter die Berechtigung vor einer Beauftragung über einen ihm bereits bekannten Kontakt zu Cura Tempus zu klären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erteilung und den Umfang einer Vollmacht sowie über die Zurechnung eines Rechtsscheins bleiben unberührt.
- Telefonate dienen grundsätzlich der unverbindlichen Information oder der Vorbereitung eines möglichen Vertragsschlusses. Für Bestellungen, Beauftragungen und Annahmeerklärungen gilt Absatz 2. Die bloße Bestätigung von Unternehmens- oder Kontaktdaten, die Zustimmung zu einer Gesprächsaufzeichnung, die Bestätigung des Gesprächsempfangs, die Vereinbarung eines weiteren Gesprächstermins, die Bitte um Informationen oder eine unverbindliche Interessenbekundung stellen für sich genommen keine Beauftragung oder Vertragsänderung dar.
- Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Vereinbarung oder Änderung von Vertragsverlängerungen, Upgrades, Testphasen mit anschließender Kostenpflicht und Abonnements. Dies betrifft insbesondere Verzeichnis- oder Brancheneinträge, Werbe-, Anzeigen-, Marketing-, Telekommunikations-, Beratungs- und IT-Leistungen. Eine automatische Verlängerung oder kostenpflichtige Fortsetzung setzt voraus, dass deren Voraussetzungen und Konditionen zuvor wirksam vereinbart wurden; bereits wirksam vereinbarte Regelungen bleiben unberührt.
- Einseitige Auftragsbestätigungen, Vertragszusammenfassungen, Rechnungen oder sonstige Schreiben des Anbieters begründen für sich genommen keinen Vertrag und ersetzen keine erforderliche Erklärung von Cura Tempus. Schweigen von Cura Tempus hat grundsätzlich keinen Erklärungswert. Abweichende gesetzliche Regelungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen kaufmännischer Bestätigungsschreiben bleiben unberührt.
- Textform entspricht § 126b BGB. Erforderlich ist eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. E-Mails, elektronische Dokumente und Erklärungen in Bestell- oder Vertragssystemen genügen, wenn sie dem Empfänger eine angemessene Speicherung und unveränderte Wiedergabe der Erklärung ermöglichen.
- Der Vorrang individueller Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt auch gegenüber den Formregelungen dieser Bedingungen gewahrt. Dies gilt auch für mündliche oder durch schlüssiges Verhalten getroffene Abreden vertretungsberechtigter Personen, soweit keine gesetzliche Formvorschrift entgegensteht.
3 Unverlangte Angebote, Zusendungen und Aufwendungen
- Unverlangte Angebote, Präsentationen, Konzepte und sonstige Vertriebsunterlagen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt oder unbeantwortet gelassen werden.
- Unverlangte Zusendungen von Waren, Mustern, Unterlagen, Zugangsdaten, Softwarefreischaltungen oder Teststellungen erfolgen ohne Auftrag von Cura Tempus. Die bloße Entgegennahme, Aufbewahrung oder zur Zuordnung und Sicherheit erforderliche Prüfung stellt keine Annahme eines Angebots und keine Beauftragung dar. Die rechtlichen Folgen einer darüber hinausgehenden Nutzung, eines Verbrauchs oder einer Weitergabe richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Anbieter hat unverlangt zugesandte körperliche Gegenstände auf Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten abzuholen oder einen für Cura Tempus kostenfreien Rückversand zu organisieren. Gesetzliche Eigentums-, Herausgabe- und Rückabwicklungsrechte sowie gesetzliche Sorgfaltspflichten bleiben unberührt.
- Allein die Freischaltung eines Zugangs, die Veröffentlichung eines Eintrags, die Einrichtung eines Kontos oder die Aufnahme einer Leistung ohne Beauftragung von Cura Tempus begründet keinen vertraglichen Vergütungsanspruch. Absatz 6 bleibt unberührt.
- Eigene Akquise-, Angebots-, Präsentations-, Reise- und Vorbereitungskosten trägt der Anbieter selbst, soweit keine Vergütung oder Kostenübernahme vereinbart ist. Eine Kostenübernahme durch Cura Tempus bedarf vorbehaltlich § 2 Absatz 8 vor Entstehung der Kosten einer Vereinbarung in Textform. Dies gilt auch für Beratungen und Konzepte, die ausschließlich der Geschäftsanbahnung dienen. Gesondert beauftragte entgeltliche Beratungs- oder sonstige Leistungen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.
- Gesetzliche Eigentums-, Herausgabe-, Bereicherungs- und Aufwendungsersatzansprüche sowie Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung werden durch diesen § 3 nicht ausgeschlossen. Für Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 8.
4 Unerwünschte Werbung und telefonische Kontaktaufnahme
- Cura Tempus widerspricht ausdrücklich unaufgeforderter Telefonwerbung. Eine mutmaßliche Einwilligung in Werbeanrufe ergibt sich insbesondere nicht allein aus veröffentlichten Kontaktdaten, einer allgemeinen Branchen- oder Sachnähe, einem behaupteten Datenabgleich oder einem lediglich möglichen geschäftlichen Interesse. Ein dem Anbieter bekannter oder für ihn erkennbarer entgegenstehender Wille von Cura Tempus ist zu beachten.
- Ist die Geltung dieser Bedingungen vereinbart, verpflichtet sich der Anbieter, Werbe- oder Vertriebsanrufe nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung von Cura Tempus in die konkrete Kontaktaufnahme zu tätigen. Die Einwilligung muss durch die Geschäftsführung oder eine hierzu bevollmächtigte Ansprechperson erteilt werden. Für Anbieter, mit denen diese Bedingungen nicht vereinbart sind, richtet sich die Zulässigkeit der Kontaktaufnahme nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 7 UWG.
- Eine erteilte Einwilligung gilt nur für den erkennbar bezeichneten Zweck und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Werbung per Telefax, E-Mail, SMS, Messenger oder vergleichbaren Kommunikationsmitteln ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 7 UWG, zulässig. Erklärte Werbewidersprüche sind zu beachten. Notwendige, nicht werbliche Mitteilungen zur Durchführung eines bestehenden Vertrags bleiben zulässig.
- Der Anbieter hat die von ihm für die Kontaktaufnahme mit Cura Tempus eingesetzten Callcenter, Vermittler, Handelsvertreter, Affiliates und sonstigen Vertriebspartner über diese Vorgaben zu informieren und zu ihrer Einhaltung zu verpflichten. Er trifft angemessene Maßnahmen zur Umsetzung. Die gesetzliche Verantwortlichkeit für das Verhalten eingesetzter Dritter bleibt unberührt.
- Cura Tempus kann unzulässige Kontaktaufnahmen im rechtlich zulässigen Umfang dokumentieren und gesetzliche Ansprüche, insbesondere Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, geltend machen.
- 5 Fairness, Transparenz und ethische Mindeststandards
- Der Anbieter verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Geschäftsanbahnung und der Leistungserbringung für Cura Tempus zu einem fairen, transparenten, rechtmäßigen und verantwortungsvollen Geschäftsverhalten. Er wirkt in seinem eigenen Geschäftsbereich auch gegenüber Kunden, Beschäftigten, Subunternehmern, Geschäftspartnern und sonstigen Dritten auf die Beachtung dieser Grundsätze hin. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus den folgenden Absätzen.
- Der Anbieter unterlässt irreführende, aggressive, täuschende oder sonst unlautere Vertriebs- und Geschäftspraktiken. Vor einer kostenpflichtigen Beauftragung legt er seine Identität, den Leistungsumfang, einmalige und wiederkehrende Kosten einschließlich etwaiger Umsatzsteuer, Laufzeit, Verlängerung, Testphasen und Kündigungsbedingungen in Textform nachvollziehbar offen. Unzulässig sind insbesondere das Vortäuschen eines bestehenden Vertragsverhältnisses, die Verschleierung der Kostenpflicht, unvollständige oder missverständliche Preisangaben sowie unangemessene Druckausübung.
- Der Anbieter beachtet die für seine Geschäftstätigkeit geltenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen. Dies betrifft insbesondere Wettbewerbs-, Datenschutz-, Antikorruptions-, Arbeits-, Mindestlohn-, Sozialversicherungs-, Arbeitsschutz- und Umweltvorschriften, soweit diese anwendbar sind.
- Der Anbieter achtet die Menschenwürde und wirkt in seinem Geschäftsbereich auf faire Arbeitsbedingungen, diskriminierungsfreie Behandlung, respektvollen Umgang sowie den Ausschluss von Zwangs- und Kinderarbeit hin. Bei der Auswahl und Steuerung von Subunternehmern und Vertriebspartnern trifft er die nach Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit angemessenen und zumutbaren Maßnahmen.
- Interessenkonflikte und Versuche unzulässiger Einflussnahme im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zu Cura Tempus sind unverzüglich offenzulegen. Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren unzulässiger Vorteile an Beschäftigte oder Beauftragte von Cura Tempus ist untersagt.
- Bei konkreten Anhaltspunkten für einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß darf Cura Tempus Vertragsverhandlungen beenden, Angebote ablehnen und den Anbieter von künftigen Vergaben ausschließen, soweit dies sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Gesetzliche vorvertragliche Pflichten bleiben unberührt.
- Bei bestehenden Verträgen richten sich Abmahnung, Kündigung, Rücktritt und sonstige Rechtsfolgen nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften. Ein schwerwiegender schuldhafter Verstoß kann unter Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Bei behebbaren Verstößen ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen oder abzumahnen, soweit dies nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte von Cura Tempus bleiben unberührt.
6 Vertraulichkeit
- Der Anbieter behandelt alle nicht offenkundigen kaufmännischen, organisatorischen, technischen, personellen und sonstigen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung oder Vertragsdurchführung bekannt werden und als vertraulich bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich.
- Vertrauliche Informationen dürfen nur für den Zweck der jeweiligen Geschäftsanbahnung oder Vertragsdurchführung verwendet und nur solchen Beschäftigten, Beratern oder Subunternehmern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Weitergehende gesetzliche Voraussetzungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten oder Berufsgeheimnissen bleiben unberührt.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind oder werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden.
- Gesetzlich, gerichtlich oder behördlich vorgeschriebene Offenlegungen sowie gesetzlich geschützte Meldungen und Offenlegungen, insbesondere nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bleiben zulässig. Soweit rechtlich gestattet und der Schutz- oder Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, informiert der Anbieter Cura Tempus vor einer vorgeschriebenen Offenlegung. Geschützte Hinweise bedürfen keiner vorherigen Zustimmung oder Benachrichtigung von Cura Tempus.
- Die vertragliche Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsanbahnung oder des Vertragsverhältnisses fort. Geschäftsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange zu schützen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen ihres Schutzes bestehen. Gesetzliche Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten bleiben von dieser Frist unberührt.
7 Datenschutz und Schutz von Klientendaten
- Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den jeweils anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz.
- Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten, die er im Zusammenhang mit Cura Tempus, deren Beschäftigten, Klientinnen, Klienten oder sonstigen Kontaktpersonen erhält, nur auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage, zu festgelegten Zwecken und unter Beachtung angemessener technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen. Zugriffsrechte sind auf die für die jeweilige Aufgabe erforderlichen Daten und Personen zu begrenzen.
- Bei Gesundheitsdaten und anderen besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 9 DSGVO zu beachten. Soweit Berufsgeheimnisse betroffen sind, müssen auch die einschlägigen Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere § 203 StGB, eingehalten und erforderliche Verpflichtungen mitwirkender Personen vor dem Zugang zu den Informationen vorgenommen werden. Diese Bedingungen erlauben für sich genommen keinen Zugriff auf Klientendaten und keine Offenlegung von Berufsgeheimnissen.
- Kontaktdaten dürfen nur auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage für Werbung verwendet oder an Dritte weitergegeben werden; § 4 bleibt unberührt. Die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung und die Einbeziehung dieser Bedingungen stellen keine Einwilligung betroffener Personen in Werbung oder andere Datenverarbeitungen dar.
- Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine den Anforderungen des Artikels 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung. Besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit, ist die nach Artikel 26 DSGVO erforderliche Vereinbarung zu treffen. Diese Bedingungen ersetzen solche Vereinbarungen nicht. Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen der Verarbeitung.
- Der Anbieter informiert Cura Tempus unverzüglich nach Bekanntwerden über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten in seinem Verantwortungs- oder Tätigkeitsbereich, soweit Daten aus der Geschäftsbeziehung mit Cura Tempus betroffen sind. Er unterstützt Cura Tempus in angemessenem Umfang bei der Aufklärung, Schadensbegrenzung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Weitergehende gesetzliche Pflichten und Pflichten aus einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
- Cura Tempus stellt die nach den Artikeln 13 und 14 DSGVO erforderlichen Informationen zur geschäftsbezogenen Datenverarbeitung gesondert bereit. Ergänzende Informationen enthält die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung, soweit sie die betreffende Verarbeitung erfasst.
8 Haftung von Cura Tempus
- Cura Tempus haftet nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verhalten sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Dies schließt entsprechendes Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ein. Bei einer übernommenen Garantie richtet sich die Haftung nach dem Inhalt des Garantieversprechens. Die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen gelten in diesen Fällen nicht.
- Außerhalb der Fälle des Absatzes 1 haftet Cura Tempus bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertrags- oder Schutzpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder der Geschäftsanbahnung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Anbieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den für das betreffende Vertrags- oder Anbahnungsverhältnis typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die Absätze 1 und 2 gelten auch für vorvertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche, für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie zugunsten der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Cura Tempus.
- Die Verteilung eigener Akquise-, Angebots- oder Vorbereitungskosten nach § 3 Absatz 5 schließt gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung von Cura Tempus nicht aus. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 3.
9 Vertragsstrafen bei bestimmten Pflichtverletzungen
- Vereinbarung und Voraussetzungen. Diese Vertragsstrafenregelung gilt nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung vor dem betreffenden Verstoß ausdrücklich in Textform zugestimmt hat und die jeweils gesicherte Pflicht wirksam vereinbart ist. Die bloße Veröffentlichung dieser Bedingungen, ein einseitiger Hinweis auf sie oder die Kontaktaufnahme mit Cura Tempus begründen kein Vertragsstrafeversprechen. Vertragsstrafen werden ausschließlich für die in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Verstöße geschuldet. Für das Verschulden und die Zurechnung des Verschuldens gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen gelten die §§ 276 und 278 BGB; die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen strengeren Verschuldensvoraussetzungen bleiben maßgeblich.
- Erneute Werbung trotz Widerspruchs. Verstößt der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Werbebeschränkungen in § 4 durch einen erneuten Werbeanruf oder eine erneute Werbenachricht per Telefax, E-Mail, SMS, Messenger oder vergleichbarem Kommunikationsmittel, kann eine Vertragsstrafe von bis zu 250,00 EUR je einheitlichem Verstoß verlangt werden. Voraussetzung ist, dass Cura Tempus dem Anbieter die betreffende Werbung zuvor zusätzlich durch eine an ihn gerichtete Erklärung in Textform untersagt hat und seit deren Zugang mindestens sieben Kalendertage verstrichen sind. Gesetzliche Unterlassungspflichten gelten unabhängig von dieser Frist.
- Bewusst vorgetäuschte Aufträge. Verstößt der Anbieter gegen § 5 Absatz 2, indem er zur Erlangung einer nicht geschuldeten Vergütung wissentlich wahrheitswidrig behauptet, Cura Tempus habe eine bestimmte Bestellung, Beauftragung oder Vertragsverlängerung erklärt, obwohl eine solche Erklärung tatsächlich nicht abgegeben wurde, kann eine Vertragsstrafe von bis zu 1.000,00 EUR je einheitlichem Verstoß verlangt werden. Eine bloß unzutreffende Rechtsauffassung oder eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung tatsächlich abgegebener Erklärungen genügt hierfür nicht.
- Geschäftsgeheimnisse und Gesundheitsdaten. Verletzt der Anbieter vorsätzlich oder grob fahrlässig die Pflichten aus § 6 Absatz 1 oder 2 beziehungsweise § 7 Absatz 2 oder 3 durch unbefugte Offenlegung an nicht berechtigte Dritte oder zweckwidrige Nutzung von Informationen, kann eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500,00 EUR je einheitlichem Verstoß verlangt werden. Dies gilt ausschließlich für Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 GeschGehG und personenbezogene Gesundheitsdaten, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Cura Tempus bekannt geworden sind. Zulässige Offenlegungen, insbesondere nach § 6 Absatz 4, lösen keine Vertragsstrafe aus.
- Bemessung und gerichtliche Kontrolle. Die Beträge in den Absätzen 2 bis 4 sind Höchstbeträge, keine Pauschalen oder Mindestbeträge. Cura Tempus bestimmt die angemessene Höhe im Einzelfall nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Schwere, Dauer und Folgen des Verstoßes, der Grad des Verschuldens, drohende und eingetretene Schäden, die wirtschaftliche Bedeutung der gesicherten Pflicht und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anbieters. Bei lediglich unerheblichen Verstößen ohne nennenswerte Beeinträchtigung der geschützten Interessen entfällt die Vertragsstrafe. Die Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht; die gerichtliche Bestimmung und Überprüfung nach § 315 Absatz 3 BGB bleiben uneingeschränkt eröffnet.
- Zusammenhängende Verstöße. Mehrere Handlungen, die auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen und in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten für die Vertragsstrafe als ein einheitlicher Verstoß. Für einen fortdauernden einheitlichen Verstoß fällt keine zusätzliche Vertragsstrafe pro Tag, Datensatz, betroffener Person oder Empfänger an. Erfüllt derselbe einheitliche Verstoß mehrere Tatbestände der Absätze 2 bis 4, darf nur eine Vertragsstrafe festgesetzt werden; maßgeblich ist dabei höchstens die höchste einschlägige Einzelobergrenze.
- Die Summe aller Vertragsstrafen nach diesem § 9 gegen denselben Anbieter ist für Verstöße innerhalb jedes Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten auf insgesamt 5.000,00 EUR begrenzt. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Verstoßes. Die Einbeziehung dieser Bedingungen in mehrere Verträge mit demselben Anbieter vervielfacht diese Gesamtobergrenze nicht.
- Weitere Ansprüche. Ein konkreter Vermögensschaden muss für eine nach diesem § 9 verwirkte Vertragsstrafe nicht nachgewiesen werden. Gesetzliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet. Die Obergrenzen für Vertragsstrafen begrenzen nicht den Ersatz eines nachgewiesenen weitergehenden Schadens.
- Cura Tempus teilt dem Anbieter den konkreten Verstoß, die festgesetzte Höhe und die wesentlichen Bemessungsgründe in Textform mit. Ein berechtigter, nach billigem Ermessen bestimmter Vertragsstrafenanspruch ist 14 Kalendertage nach Zugang dieser Mitteilung fällig. Gesetzlich erforderliche Vorbehalte bei der Annahme einer Leistung, insbesondere nach § 341 Absatz 3 BGB, bleiben unberührt.
10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwingend anwendbare gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
- Ist der Anbieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind für Streitigkeiten aus der konkreten Geschäftsanbahnung oder dem Vertragsverhältnis ausschließlich die nach der gesetzlichen sachlichen Zuständigkeit für den Sitz von Cura Tempus in Fürstenwalde/Spree örtlich zuständigen Gerichte zuständig. Cura Tempus bleibt berechtigt, den Anbieter auch an einem inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Anbieters zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände und vorrangige internationale Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.
- Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. § 306 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.
- Vertragssprache ist Deutsch.
Cura Tempus UG (haftungsbeschränkt) · Stand: 6. September 2026